FAQ

Häufig gestellte Fragen rund um die Pflege

Bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weiter.

Das übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) oder ein anderer unabhängiger Gutachter. Mit der Begutachtung wird die Zuordnung zu einem Pflegegrad vorgenommen.

Der Grad der Selbstständigkeit entscheidet, welchen Pflegegrad jemand bekommt. Er wird festgemacht an sechs Lebensbereichen, die prozentual mittels eines Punktesystems betrachtet und gewichtet werden:

  • Mobilität (z.B. Treppensteigen, Fortbewegen in der Wohnung)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. zeitliche Orientierung, Vergesslichkeit)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, aggressives Verhalten, Depression)
  • Selbstversorgung (z.B. Ernährung, Körperpflege)
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikamenteneinnahme, eigenständige Organisation von Arztbesuchen)
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. den Tagesablauf selbst gestalten, Verabredungen treffen)

Ab 2017 gelten folgende Leistungen für die fünf Pflegegrade:

Pflegegrad 1
Geldleistung ambulant: 125 Euro
Sachleistung ambulant: 0,00 Euro
Leistungsbetrag stationär: 125 Euro

Pflegegrad 2
Geldleistung ambulant: 316 Euro
Sachleistung ambulant: 689 Euro
Leistungsbetrag stationär: 770 Euro

Pflegegrad 3
Geldleistung ambulant: 545 Euro
Sachleistung ambulant: 1.298 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro

Pflegegrad 4
Geldleistung ambulant: 728 Euro
Sachleistung ambulant: 1.612 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.775 Euro

Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant: 901 Euro
Sachleistung ambulant: 1.995 Euro
Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro.

 

Erläuterung:

Geldleistung ambulant: Kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege im häuslichen Umfeld übernehmen. Das Geld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Sachleistung ambulant: Betrag für Leistungen, die ein professioneller Pflegedienst im häuslichen Umfeld erbringt.

Leistungsbetrag stationär: Betrag, mit dem Pflegebedürftige unterstützt werden, die in einem Pflegeheim leben.

Bis zu 40 Euro stehen pro Monat für Verbrauchsprodukte wie Betteinlagen oder Einmalhandschuhe zur Verfügung.
Für Hilfsmittel, wie Gehhilfen oder Duschstühle, sind seit dem 1.1.2017 keine Anträge mehr nötig, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) diese in seinem Gutachten empfiehlt.

Die Entscheidung, in ein Altenheim zu ziehen, treffen Sie selbst oder der Bevollmächtigte bzw. gesetzliche Betreuer, sofern er befugt ist, über den Einzug eine stationäre Einrichtung der Altenpflege zu entscheiden.

Sie suchen sich das Haus Ihrer Wahl aus und nehmen Kontakt dorthin auf. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter führt dann ein erstes Informationsgespräch mit Ihnen und Ihren Angehörigen. Sobald der von Ihnen gewünschte Platz frei ist, können Sie einziehen.

Vorab sind Fragen der Finanzierung zu klären und es müssen einige verwaltungstechnische Dinge besprochen werden. Beispielsweise müssen Sie sich ja bei Ihrer Stadt oder Gemeinde ummelden, wenn sie Ihren Wohnsitz wechseln.

Die Mitarbeiter der im Pflegenetzwerk Katharina zusammengeschlossenen Altenheime tun alles dafür, um den Einzug so angenehm wie möglich für Sie zu gestalten.

Logo – Wohn- & Pflegezentrum St. Maria – Hehn
Wohn- und Pflegezentrum
St. Maria – Hehn
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Altenheime Katharinenstift Mönchengladbach
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St. Antonius Altenheim
Wickrath
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Pflegeeinrichtungen
Caritasverband Region MG
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Seniorenzentrum
Haus Maria Frieden – Jüchen
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