Pflegeversicherung: Das ist neu

Neuigkeiten auch für diesen Senior bringt das neue Pflegestärkungsgesetz II seit Anfang 2017

Seit Anfang 2017 gibt es aus der Pflegeversicherung höhere Leistungen für mehr Menschen. Das bestimmt das Pflegestärkungsgesetz II. Neu sind fünf Pflegegrade – sie ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste vorweg: Niemand, der bisher schon eine Pflegestufe hatte, wird durch das neue Gesetz schlechter gestellt. Bei der Überleitung von Pflegestufen auf Pflegegrade gilt ein Bestandsschutz.

Mit den Pflegestärkungsgesetzen hat der Gesetzgeber die Pflegeversicherung neu ausgerichtet. Die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und psychischen Beeinträchtigungen werden nun stärker berücksichtigt. Sie erhalten einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.

Das sind die wichtigsten Änderungen:

  • Der neue Begriff von Pflegebedürftigkeit:
    Bislang bezog sich Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Einschränkungen. Jetzt werden bei der Begutachtung geistige und seelische Beeinträchtigungen gleichberechtigt berücksichtigt – wichtig vor allem für Menschen mit Demenz.
  • Das neue Begutachtungssystem:
    Die Fähigkeiten des Einzelnen und der Grad seiner Selbständigkeit stehen im Mittelpunkt. Die Gutachter beurteilen, inwieweit sich ein Mensch noch selbst versorgen kann bzw. ob und in welchem Ausmaß er durch andere unterstützt werden muss.
  • Die neuen Pflegegrade:
    Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade. Das soll zu einer genaueren Einstufung führen und die Beeinträchtigungen der Menschen umfassender als bisher berücksichtigen. Je stärker die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist, desto größer ist der Bedarf an personeller Hilfe. So sollen Pflegebedürftige schon früher Unterstützung bekommen. Beispielsweise hatte es bisher keine Bedeutung für die Eingruppierung in eine Pflegestufe, wenn jemand ausschließlich eine hauswirtschaftliche Unterstützung benötigte. Das ist nun anders. Entscheidend ist der Grad der Einschränkung – der Grund dafür spielt keine Rolle.

Die fünf neuen Pflegegrade werden wie folgt unterschieden:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

 

Info

Welche Leistungen die Pflegeversicherung erbringt, hängt vom Pflegegrad ab und davon, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

Die Zuordnung zu einem Pflegegrad nehmen der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) oder andere unabhängige Gutachter vor. Dazu gibt es das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA). Falls der Pflegebedürftige oder die Angehörigen mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können sie Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.

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